§ 15 Abs 2 EStG 1988
§ 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988
Fahrten eines AN zwischen der mit dem Wohnsitz identen Arbeitsstätte und einer anderen Arbeitsstätte sind trotz des Umstands, dass diese Fahrten ausschließlich im dienstlichen Interesse zurückgelegt werden, als „Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte“ anzusehen, was zu einem Ansatz eines Sachbezuges bei der Berechnung lohnabhängiger Abgaben führt.