für den Kraftwerksbetrieb in einer „Bodenabbauanlage“; Vertrauensschutz in bestehende Rechtslage und in Interpretationen von gesetzgebenden Organen eines Landes zu Gesetzesentwürfen anlässlich ihrer Begutachtung
§ 13 Vlbg Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (NSchG)