§ 1 GSpG
§ 2 GSpG
Der Umstand, dass nach der von einem Spielapparat herbeigeführten Entscheidung über Gewinn und Verlust iSd § 12 Abs 2 GSpG die „endgültige Entscheidung“, ob der (vorerst nur mögliche) Gewinn realisiert werden kann, von einem - von der Geschicklichkeit des Spielers abhängigen - weiteren Spiel abhängt, ändert nichts daran, dass die Entscheidung über die Gewinnchancen vom Gerät zufallsabhängig herbeigeführt wird.