§ 93 Abs 2 BAO
§ 303 BAO
Auch wenn das Kuvert, mit welchem Bescheide versendet werden, eine andere Person anführt, ist, selbst wenn man diese Anführung auf dem Kuvert als Zustellverfügung an die angeführte Person als Empfängerin der Sendung ansieht, als B-Adressat ausschließlich die im B angeführte Person anzusehen. Ist die am B angeführte Person durch Verschmelzung bereits untergegangen, entfaltet dieser B keine Rechtswirkungen, sodass es zur Erlassung von rechtswirksamen neuen AbgBescheiden gegen das durch Verschmelzung neu entstandene Rechtssubjekt keiner Wiederaufnahme bedarf.