§ 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987
§ 5 GrEStG 1987
War die Absicht des Käufers einer Liegenschaft im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs auf den Erwerb der Liegenschaft samt einem darauf zu errichtenden Gebäude gerichtet, sind die Baukosten auch dann in die Bemessungsgrundlage für die GrESt einzubeziehen, wenn die Beeinflussung der Bauführung beabsichtigt, aber infolge des Todes des Käufers nicht mehr tragend geworden ist.