§ 4 Abs 1 und 3 UStG 1972
§ 4 Abs 1 EStG 1988
1. Ist bei einem Pyramidenspiel aufgrund der Spielbedingungen (auch) hins der Verpflichtung zur Leistung des Spieleinsatzes ausschließlich zwischen dem neu eintretenden Spieler einerseits und dem Veranstalter (Initiator) andererseits ein Rechtsverhältnis zustande gekommen, hat Letzterer solcherart auch jenen Teil des Spielentgeltes, der den (an die anderen Spieler auszuzahlenden) „Spieleinsatz“ darstellt, im eigenen Namen vereinnahmt, sodass das Vorliegen eines „durchlaufenden Postens“ zu verneinen ist.