§ 4 Abs 5 EStG 1988
§ 26 Z 4 EStG 1988
Weist ein selbstständiger Versicherungsmakler nicht nach, dass ihm auf einer durch den Betrieb veranlassten Dienstreise ein Verpflegungsmehraufwand entstanden ist, kann er hiefür auch keine Betriebsausgaben unter Ansatz der Taggeldsätze des § 26 Z 4 EStG 1988 geltend machen. § 4 Abs 5 EStG 1988 ordnet nicht an, dass Aufwendungen „ohne Nachweis ihrer Höhe“ anzuerkennen seien. Der normative Gehalt besteht in einer betragsmäßigen Begrenzung der Absetzbarkeit von Verpflegungsmehraufwendungen.