§ 4 Abs 1 EStG 1988
§ 30 Abs 3 Z 1 EStG 1988
Die im Schrifttum vertretene, vom VwGH gebilligte Auffassung, bei der Ermittlung von Spekulationseinkünften seien im Falle einer vorangegangenen Entnahme aufgedeckte stille Reserven auszuscheiden, bezweckt ausschließlich die Vermeidung einer nochmaligen steuerlichen Erfassung einer bereits bei der Entnahme versteuerten Wertsteigerung im Betriebsvermögen. Entnahmetatbestände ohne steuerliche Konsequenzen (Entnahme von zum Anlagevermögen zählendem Grund und Boden), die bei der Gewinnermittlung außer Ansatz bleiben, wirken sich daher auf die Erfassung eines Spekulationsgewinns nicht aus.