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Schätzung von Einkünften aus Pfuschertätigkeit eines Notstandshilfebeziehers

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2003/613 Heft 20 v. 15.10.2003

§ 184 BAO

Mit dem Umstand, dass die Notstandshilfe „nach der Wertung des Gesetzgebers“ zur Abdeckung der Lebenshaltungskosten (im Allgemeinen) ausreicht, wird weder dargetan, dass ein Notstandshilfebezieher weitere Einkünfte aus einer Pfuschertätigkeit, hier auch aus der Lieferung und Montage von Treppenholzplatten, tatsächlich nicht, noch „jedenfalls bei weitem nicht in Höhe der erfolgten Schätzung“ erzielt hat.

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