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Bezüge eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf als Haftungsprämie; Eingliederung in den Betrieb bei alters- und gesundheitsbedingter Abwesenheit vom Betrieb

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2003/436 Heft 15 und 16 v. 1.8.2003

§ 22 Z 2 EStG 1988

§ 41 Abs 2 FLAG

Dass ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Gf alters- und gesundheitsbedingt kaum mehr in der Lage ist sich den täglichen Geschäften zu widmen, schließt eine Eingliederung in den Or-ganismus des Betriebes nicht aus. Dass die Prokuristen in die Privatwohnung des Gesellschafter-Gf kommen, lässt eine die Eingliederung in den wirtschaftlichen Organismus begründende laufende Gf-Tätigkeit erkennen. Wird die laufende Entlohnung des Gf „nicht so sehr als Entgelt für eine laufende Tätigkeit, sondern vielmehr als Haftungsprämie“ gesehen, müsste dargetan werden, wofür der Gesellschafter-Gf gehaftet haben soll, was die Prämienzahlung in dieser Höhe nach sich gezogen hat.

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