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Kostenersatz von nicht aktenkundigen Sachverständigengeb; keine Bindung des Kostenbeamten an allenfalls nicht rechtswirksam ergangenen Kostenbeschluss des Gerichtes

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2003/462 Heft 15 und 16 v. 1.8.2003

§ 1 Z 3 GEG

§ 390a Abs 1 StPO

Ein Kostenbeamter ist an einen nicht aktenkundigen Beschluss des Gerichtes, mit dem Sachverständigengeb festgesetzt worden sind, bei dem aber nicht beurteilt werden kann, ob dieser von dem für die Beschlussfassung zuständigen Organ des Gerichtes eigenhändig und leserlich unterfertigt wurde, nicht gebunden.

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