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Rückstellungen für gestundete, aber verjährte Forderungen aus einer Umsatzbeteiligung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2003/423 Heft 15 und 16 v. 1.8.2003

§ 4 Abs 1 EStG 1988

§ 9 EStG 1988

Forderungen aus einer Umsatzbeteiligung können dann nicht mehr rückgestellt werden und sind aufzulösen, wenn mit deren Geltendmachung allenfalls wegen Verjährung nicht mehr zu rechnen ist.

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