§ 37 Abs 3 FinStrG
§ 174 Abs 3 lit a FinStrG
Bei der Markteinführung eines in anderen Ländern schon verbreiteten Produkts in Österreich, bei dem ein Vertriebssystem noch nicht vorhanden ist, muss von einer Person ohne Erfahrungen beim Import von Waren auch bei einer Übergabe von Kofferraum zu Kofferraum noch nicht zwingend auf eine zollunredliche Einfuhr und AbgHehlerei geschlossen werden, insb dann nicht, wenn ihr der Vertragspartner erklärt hat, in den von ihm verrechneten Preisen seien die Verzollungskosten inbegriffen.