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Vergleichsgeb bei Räumungsvergleich ohne Nennung der Höhe des bis zur Räumung zu leistenden Bestandzinses

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2003/399 Heft 14 v. 15.7.2003

§ 18 Abs 2 Z 2 GGG

Der Einbeziehung des Bestandzinses in die Bemessungsgrundlage der Pauschalgeb für einen Räumungsvergleich steht nicht entgegen, dass die Höhe des Bestandzinses im Vergleich selbst nicht angeführt wird; es genügt, dass sich der Bestandnehmer neuerlich zur Entrichtung des Bestandzinses in der schon vorher vereinbarten Höhe verpflichtet hat.

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