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Einbeziehung eines Hobbyraumes und Bügelzimmers in Keller- und Dachbodenräumen in die für die Eintragungsgeb-Befreiung nach dem WFG für Hypotheken maßgebliche Nutzfläche

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2003/348 Heft 13 v. 1.7.2003

§ 53 Abs 3 WFG 1984

Werden ein „Hobbyraum“ sowie ein „Bügelzimmer“ in einem Wohnhaus für Zwecke einer Gastwirtschaft verwendet, sind diese auch dann in die für die Geb-Befreiung der Eintragung von Hypotheken relevante Nutzfläche nach dem WFG einzubeziehen, wenn sie im Keller oder am Dachboden eingerichtet sind.

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