§ 7 Z 6 GewStG
Zur Auslösung einer Hinzurechnung ist nicht erforderlich, dass der wesentlich Beteiligte die Stellung eines Gf ausübt. Eine Hinzurechnung hat vielmehr immer dann zu erfolgen, wenn Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art an wesentlich Beteiligte für eine Tätigkeit im Betrieb gewährt werden.