Die Bezüge des Präsidenten einer Arbeiterkammer sind daher unter § 29 Z 4 EStG 1988 zu subsumieren; unter dem Begriff Funktionsgebühren fällt alles, was der Funktionär für die Ausübung seiner Funktion erhält
§ 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988
Die Bezüge des Präsidenten einer Arbeiterkammer sind daher unter § 29 Z 4 EStG 1988 zu subsumieren; unter dem Begriff Funktionsgebühren fällt alles, was der Funktionär für die Ausübung seiner Funktion erhält
§ 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988