§ 29 BAO
Zur Zuordnung von Außendienstmitarbeitern kommt es darauf an, wo sich die Haupttätigkeit des betreffenden AN vollzieht. Entscheidend ist, zu welcher der mehreren Betriebsstätten die engere ständige Beziehung besteht.
VwGH 18.09.2000, 96/17/0374