§ 20 BAO
§ 48 BAO
Die Begründung ausgeübten Ermessens entspricht den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren dann nicht, wenn sie sich nicht auf überprüfbare Umstände stützt.
§ 20 BAO
§ 48 BAO
Die Begründung ausgeübten Ermessens entspricht den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren dann nicht, wenn sie sich nicht auf überprüfbare Umstände stützt.