§ 34 Abs 8 EStG 1988
Bei Beurteilung des Einzugsbereiches iSd § 34 Abs 8 EStG müssen das Alter des Kindes und die zur Verfügung stehenden Verkehrsmöglichkeiten berücksichtigt werden. Letzteres inkludiert nicht nur die jeweiligen Fahrzeiten, sondern auch die erforderlichen Wartezeiten.