§ 303 Abs 1 lit b BAO
Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen und bezieht sich auf den Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres.
§ 303 Abs 1 lit b BAO
Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen und bezieht sich auf den Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres.