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Preis ist nur die Gegenleistung des Erwerbers für die GmbH-Anteile im Zeitpunkt der Übernahme; keine Gegenverrechnung mit Zuschüssen an die GmbH durch den Verkäufer

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/105 Heft 6 v. 15.3.2002

§ 21 Z 1 KVG

Unter dem Preis iSd § 21 Z 1 KVG ist nur die Gegenleistung des Erwerbers für die GmbH-Geschäftsanteile im Zeitpunkt der Übernahme zu verstehen. Eine Gegenverrechnung mit vom Verkäufer der GmbH gewährten Zuschüssen findet nicht statt.

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