§ 1 UStG 1994
§ 3 UStG 1994
Eine Vermittlungsleistung iSd USt-Rechtes liegt vor, wenn ein Unternehmer durch Herstellung unmittelbarer Rechtsbeziehungen zwischen einem Leistenden und einem Leistungsempfänger einen Leistungsaustausch zwischen diesen Personen herbeiführt, wobei der Vermittler in fremdem Namen und auf fremde Rechnung tätig wird. Dies kann auch der Fall sein, wenn ein Unternehmer Weine verschiedener Weinbauern vertreibt.