Art 11 Teil A Abs 1 Sechste RL 77/388/EWG
1. Die Besteuerungsgrundlage (Gegenleistung) besteht in einem subjektiven Wert. Dieser Wert muss als subjektiver Wert derjenige sein, den der Empfänger der Dienstleistung den Dienstleistungen beimisst, die er sich verschaffen will. Sie muss daher dem Betrag entsprechen, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist.