§ 81 Abs 8 BAO
Bei dem in § 81 Abs 8 BAO normierten „Widerspruch“ handelt es sich nicht um ein als zulässig normiertes Rechtsmittel gegen einen B, sondern um formlose Einwendungen gegen eine sonst aufrecht bleibende Vertretungsbefugnis in bestimmten Fällen. Es ist daher keine Notwendigkeit zur B-Erlassung zwecks Ermöglichung eines Widerspruches gegeben.