§ 1 Abs 1 Z 1 UStG 1972
§ 12 Abs 1 UStG 1972
1. Nur im unternehmerischen Bereich erbrachte Leistungen sind umsatzsteuerbar und nur die mit diesen Leistungen - unmittelbar - zusammenhängenden Vorsteuern gelten als für das Unternehmen ausgeführt und berechtigen iSd § 12 Abs 1 erster Satz UStG 1972 zum Vorsteuerabzug.