§ 8 Abs 2 KStG 1988
Die Zuwendung eines Vorteils an einen Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt wird. In einer Nahebeziehung zum Anteilsinhaber in diesem Sinne können auch Körperschaften stehen, an denen dem Anteilsinhaber nahe stehende Personen beteiligt sind.