§ 22 Z 2 EStG 1988
§ 41 Abs 1 FLAG
1. Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der StPfl auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss (vgl Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer21 § 19 Anm 72 f). Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl E 21. 12. 1999, 99/14/0255; 27. 1. 2000; 98/15/0200; 26. 4. 2000, 99/14/0339).