§ 20 Abs 1 Z 2 lit a und Z 3 EStG 1988
Bewirtungsausgaben eines RA können nur dann abzugsfähig sein, wenn die Bewirtung der Werbung dient. Aufwendungen zur Kontaktpflege, somit letztlich zur Herstellung einer gewissen positiven Einstellung zum „Werbenden“ sind nur werbeähnlich und nicht abzugsfähiger Aufwand.