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Hinsichtlich der Nutzfläche von Arbeiterwohnstätten iSd § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 sind Kellerräume,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/62 Heft 4 v. 15.2.2002

die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind, bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen; selbst der Umstand, dass ein solcher Raum unbeheizt ist, spielte dabei keine Rolle; für die Gerichtsgebührenbefreiung iSd § 53 Abs 3 WFG 1984 kommt es nicht auf die Bezeichnung eines Raumes im Bauplan, sondern vielmehr auf die tatsächliche Ausstattung der Räumlichkeiten an; in zeitlicher Hinsicht kommt es dabei auf die Ausstattung in dem Zeitpunkt an, in dem die Gebührenschuld entstanden ist oder wäre, so etwa die Überreichung der Eingabe bzw die Vornahme der Eintragung des Pfandrechts

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