§ 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG
Für die Bestrafung nach § 33 Abs 2 lit a sind klare und eindeutige Feststellungen erforderlich, die eine Beurteilung zulassen, ob der Täter nicht ohnehin den Tatbestand des § 33 Abs 1 hinsichtlich der Jahres-USt erfüllt hat.