vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zulässigkeit der Mitwirkung von Stellvertretern nur bei Verhinderung aller Mitglieder eines Berufungssenates

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/44 Heft 3 v. 1.2.2002

§ 263 Abs 2 BAO

§ 270 Abs 3 BAO

Stellvertreter dürfen zur Mitwirkung in Berufungssenaten nur herangezogen werden, wenn alle Mitglieder an der Mitwirkung verhindert sind. Die Verhinderung aller Mitglieder ist von der Beh darzutun.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!