sondern dass es genügt, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung bzw wesentliche Erschwerung ihrer Einbringlichkeit gegeben sind. Es ist nicht erforderlich, dass das genaue Ausmaß der Abgabenschuld feststeht
§ 232 BAO