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Es liegt in der Natur einer sicherstellenden Sofortmaßnahme, dass sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/41 Heft 3 v. 1.2.2002

sondern dass es genügt, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung bzw wesentliche Erschwerung ihrer Einbringlichkeit gegeben sind. Es ist nicht erforderlich, dass das genaue Ausmaß der Abgabenschuld feststeht

§ 232 BAO

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