§ 53 Abs 4 WFG 1984
Eine Wohnstätte ist dann als errichtet anzusehen, wenn die baulichen Arbeiten daran beendet sind.
VwGH 21.12.2000, 2000/16/0361
§ 53 Abs 4 WFG 1984
Eine Wohnstätte ist dann als errichtet anzusehen, wenn die baulichen Arbeiten daran beendet sind.
VwGH 21.12.2000, 2000/16/0361