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Eine Wohnstätte ist dann als errichtet anzusehen, wenn die baulichen Arbeiten daran beendet sind

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/34 Heft 3 v. 1.2.2002

§ 53 Abs 4 WFG 1984

Eine Wohnstätte ist dann als errichtet anzusehen, wenn die baulichen Arbeiten daran beendet sind.

VwGH 21.12.2000, 2000/16/0361

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