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Darlehensgewährung unter befristeter "Zinsfreistellung" ist Überlassung der Valuta unter Wert; Höhe der Zinsersparnis bestimmt sich nicht ausschließlich nach inländischem Markt

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/31 Heft 3 v. 1.2.2002

§ 2 Z 2 lit b und c KVG

§ 7 Z 2 KVG

Auch im Falle eines unter zeitlich befristeter „Zinsfreistellung“ gewährten Darlehens wird die Darlehensvaluta zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung überlassen.

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