§ 68 Abs 1 und Abs 2 EStG 1988
Bei einer Vielzahl von Überstunden in mehreren Jahren kann deren Nachweis in aller Regel nur durch zeitnah erstellte Aufzeichnungen erbracht werden. Nachträgliche Rekonstruktionen der zeitlichen Lagerung der Überstunden können diese Aufzeichnungen im Allgemeinen nicht ersetzen.