an einen Abnehmer geleitete Wassermengen, von dessen Grundstück keine Ableitung von Abwässern in das öffentliche Kanalnetz erfolgt; Zurechnung von über einen Wasserzähler geleiteten Wassermengen an mehrere Abnehmer
§ 11 Wr KKG:, 12 Wr KKG
an einen Abnehmer geleitete Wassermengen, von dessen Grundstück keine Ableitung von Abwässern in das öffentliche Kanalnetz erfolgt; Zurechnung von über einen Wasserzähler geleiteten Wassermengen an mehrere Abnehmer
§ 11 Wr KKG:, 12 Wr KKG