§ 18 Oö BauO 1976
§ 19 Oö BauO 1976
1. Nach dem Willen des Gesetzgebers des § 19 Oö BauO 1976 könnte es bei der Vorschreibung von Anliegerbeiträgen zu den Kosten der Erwerbung von Grundflächen durch oö Gemeinden zur Herstellung von Verkehrsflächen auch zu einer Einschränkung auf jene Fälle kommen, in denen der betroffene Grundeigentümer durch die Herstellung der Straße tatsächlich begünstigt wird.