§ 5 Abs 3 Nö KanalG
§ 4 Z 7 Nö BauO 1996
Unter einem bei Ermittlung der Berechnungsfläche für die nach dem Nö KanalG vorzuschreibende Kanalgeb nicht zu berücksichtigenden „Kellergeschoß“ ist ein solches zu verstehen, dessen Außenwände infolge seiner (teilweisen) unterirdischen Anlage zum Großteil von außen nicht sichtbar sind, wobei es für den Charakter als „Kellergeschoß“ nicht maßgeblich ist, ob dieses die für Aufenthaltsräume vorgeschriebene Höhe erreicht oder nicht. Auch auf die Frage, ob die Außenwände zum Großteil unter oder über der bewilligten Höhenlage liegen, kommt es nach dem Begriffsverständnis des § 4 Z 7 BauO 1996 idF der Nov LGBl 8200-3 nicht an.