§ 11 UStG 1972
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972
Ist die in einer einem Vorsteuerabzug zugrunde liegenden Rechnung verzeichnete Leistung einer Abtretung von „Vormietrechten“ nicht erbracht worden, kann ein Vorsteuerabzug auch nicht gewährt werden. Es verstößt auch nicht gegen die guten Sitten oder gegen Rechtsgrundsätze, wenn einem Umsatz kraft Rechnungslegung (bzw einer Scheinrechnung) die Steuerpflicht zugeordnet, der Vorsteuerabzug aber versagt wird.