§ 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988
§ 20 Abs 1 Z 2 EStG 1988
Auch wenn ein Kärtchen als Firmenemblem in Visitenkartengröße (mit einigen Nadelstichen) im Bereich der Brusttasche des Sakkos eines Straßenanzuges angenäht sein mag, kann im Hinblick auf die leichte Entfernbarkeit des Kärtchens keine Rede davon sein, dass sich der Anzug nicht für private Nutzung eignet, sodass dessen Kosten nicht als Aufwendungen für Berufskleidung absetzbar sind.