§ 16 Abs 1 EStG 1988
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988
1. Die berufliche Veranlassung und damit die Werbungskosteneigenschaft ist bei Aufwendungen eines Linienpiloten für einen Anrufbeantworter, ein Zusatzgerät zu einem Telefon, nicht von vornherein ausgeschlossen.