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Aufwendungen eines Linienpiloten für Anrufbeantworter und Fluglizenzverlustversicherungen als Werbungskosten bzw nicht abzugsfähige Aufwendungen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/836 Heft 24 v. 15.12.2002

§ 16 Abs 1 EStG 1988

§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988

1. Die berufliche Veranlassung und damit die Werbungskosteneigenschaft ist bei Aufwendungen eines Linienpiloten für einen Anrufbeantworter, ein Zusatzgerät zu einem Telefon, nicht von vornherein ausgeschlossen.

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