§ 41 Abs 2 FLAG
§ 22 Z 2 EStG 1988
Nimmt ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Gf die Geschäftsführung der Ges auch faktisch wahr, unterliegt sein jährlich fixer Gf-Bezug auch dann der DB-Pflicht, wenn er daneben einen Anspruch auf gewinnabhängige Tantiemen hat.