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Rechtswidrige Vorschreibung von GetrSt für die Zeit von

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/766 Heft 22 v. 15.11.2002

Art 3 Abs 2 RL 92/12/EWG

§ 5 Abs 12 Nö GetrStG

Die Vorschreibung von GetrSt für die Veräußerung von alkoholischen Getränken, die in der Zeit von 1. 1. bis 8. 3. 2002 zwar entstanden, aber weder fällig noch entrichtet worden sind, ist rechtswidrig und von der Rückwirkungsbeschränkung des Urteiles des EuGH C-437/97 vom 9. 3. 2000 nicht erfasst, wobei es auf die Frage, in welchem Zeitpunkt ein Rechtsbehelf gegen diese Abg erhoben wurde, nicht ankommt.

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