vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Grabgebühr für neuerliche Errichtung der Abdeckung einer blinden Gruft

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/757 Heft 22 v. 15.11.2002

§ 11 Abs 1 lit f Nö FBGG

§ 14 Abs 7 Nö FBGG

Unabhängig von der Frage, ob die Eindeckung einer blinden Gruft bewilligungspflichtig ist oder nicht, bewirkt schon die Erlassung eines (auf Antrag ergangenen, in Rechtskraft erwachsenen) BewilligungsB die Entstehung der GrabgebSchuld. Auch die neuerliche Errichtung einer Eindeckung einer blinden Gruft, mag sie auch in gleicher Ausführung erfolgen wie die davor errichtete, ist als ein Unterfall der grabgebührenpflichtigen Errichtung eines Grabdenkmales bewilligungspflichtig.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!