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Kosten für „Familienheimfahrten“ einer Ordensfrau vom Ort ihrer Beschäftigung zum Mutterhaus ihres Ordens nicht als Werbungskosten absetzbar; steuerrechtliche Irrelevanz von religiösen Verpflichtungen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/688 Heft 21 v. 1.11.2002

§ 16 Abs 1 EStG 1988

§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988

1. Aufwendungen, die durch die Zugehörigkeit zu einer religiösen Vereinigung (zu einem Orden) veranlasst werden, sind nicht beruflich bedingt, sondern stellen Kosten der Lebensführung dar, die nicht als Werbungskosten absetzbar sind. Religiöse Verpflichtungen sind steuerlich irrelevant.

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