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Nicht abzugsfähige Aufwendungen eines Hauptschullehrers (für zweiten PC), die seine Pflichten im Rahmen seiner Lehrverpflichtung bei weitem übersteigen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/473 Heft 17 v. 1.9.2002

§ 16 Abs 1 EStG 1988

§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988

Steht ein von einem Hauptschullehrer angeschaffter zweiter PC mit Aktivitäten in Zusammenhang, die seine Pflichten in seinem Beruf im Rahmen seiner Lehrverpflichtung bei weitem übersteigen, wie etwa die Vernetzung von PC, sind Aufwendungen hiefür für die Erwerbung, Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen nicht notwendig und daher nicht als Werbungskosten absetzbar.

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