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Für den im Formular für die USt-Voranmeldung vorgesehenen und vom AbgPfl angekreuzten und damit auch gestellten Umbuchungsantrag gilt die Entscheidungsfrist des § 311 Abs 2 Satz 2 BAO

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/384 Heft 14 v. 15.7.2002

und nicht die Sechsmonatsfrist des § 311 Abs 2 Satz 1 BAO

§ 311 Abs 2 BAO

§ 21 Abs 1 und 3 UStG 1994

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