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Die Auswahl einer der beiden von § 48 BAO vorgesehen Entlastungsmaßnahmen ist eine Ermessensentscheidung und bedarf wie alle Ermessensentscheidungen einer entsprechenden Begründung; Verhältnis Eventualantrag und Primärantrag

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/370 Heft 14 v. 15.7.2002

§ 20 BAO

§ 48 BAO

§ 93 Abs 3 lit a BAO

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